43 SchKG fallen sollen. Vielmehr betonte das Bundesgericht abschliessend noch, auch im Hinblick auf den Zweck der Gesetzesvorschrift scheine es nicht gerechtfertigt, Abgaben, die nicht dem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse zu erbringen seien, unter Art. 43 SchKG zu subsumieren, wie dies bei den AHV-Beiträgen der Fall sei. Letztere seien an eine staatliche Sozialversicherung zu leisten und dienten der Finanzierung staatlicher Rentenleistungen. Im Gegensatz dazu handle es sich bei den Beiträgen an die berufliche Vorsorge, trotz der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums aufgrund von Art.