e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren gelten". Ergänzend wies das Bundesgericht ferner darauf hin, Auffangeinrichtungen würden für den Beitragsbezug nicht über hoheitliche Befugnisse verfügen, seien für die Eintreibung der Beiträge auf den Klageweg verwiesen und könnten einen Rechtsvorschlag nicht selber beseitigen. Aus dieser Zusatzbegründung kann jedoch angesichts der vorhergehenden bundesgerichtlichen Erwägungen nicht geschlossen werden, es bestehe die Meinung, dass sämtliche, auch private Einrichtungen, denen hinsichtlich der Prämienerhebung Verfügungsbefugnisse zukommen, unter Art. 43 SchKG fallen sollen.