BVG fehlenden hoheitlichen Befugnisse heranzog. Ausdrücklich wurde in jenem Entscheid darauf hingewiesen, "am privatrechtlichen Charakter dieser Einrichtungen ändert auch die Übertragung behördlicher Funktionen, die im Gesetz übrigens abschliessend genannt sind, nichts, ebensowenig wie die Tatsache, dass diese Stiftungen für die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben als Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren gelten".