BVG fielen unter Art. 43 SchKG; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann diese Rechtsprechung jedoch durchaus analog für die Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Falls herangezogen werden. Unzutreffend ist, dass das Bundesgericht in BGE 118 III 13 ff. nicht mehr ausschliesslich auf die Rechtsform abstellte, sondern zur Begründung seines Entscheids ergänzend die den Auffangeinrichtungen gemäss BVG fehlenden hoheitlichen Befugnisse heranzog.