Am Erfordernis, dass es sich bei der Gläubigerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln muss, wurde folglich bislang stets festgehalten. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht sich noch nie dazu äusserte, ob "andere Versicherer" im Sinn von Art. 68 ff. UVG, insbesondere die privaten Versicherungseinrichtungen und die anerkannten Krankenkassen (Art. 68 Abs. 1 lit. a und c UVG), "öffentliche Kassen" gemäss Art. 43 SchKG seien, sondern lediglich erklärte, weder Vorsorgestiftungen noch Auffangeinrichtungen gemäss BVG fielen unter Art.