Damit Art. 43 SchKG zur Anwendung gelange, sei erforderlich, dass es sich bei der Gläubigerin um eine Einrichtung handle, die gemäss öffentlichem Recht konstituiert sei, d.h. um eine Verwaltungseinheit oder öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. öffentlich-rechtliche Anstalt auf entsprechender gesetzlicher Grundlage. Nicht darunter fallen demgegenüber privatrechtliche Institutionen als Träger öffentlicher Aufgaben (Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1993, N 2601 f.). Am Erfordernis, dass es sich bei der Gläubigerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln muss, wurde folglich bislang stets festgehalten.