Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Differenzierung nahm der Gesetzgeber dabei offensichtlich bewusst in Kauf. Nicht nur vor mehr als 100 Jahren, bei Inkrafttreten des SchKG, herrschte des weitern die Auffassung vor, vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren dürfe nur dann, wenn ein Schuldner für öffentlich-rechtliche Forderungen, die von der öffentlichen Hand betrieben würden, abgewichen werden; vielmehr kam das Bundesgericht erst vor gut vier Jahren wiederum zum selben Schluss (BGE 118 III 14): Damit Art.