Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bzw. eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der privaten Versicherungseinrichtungen gegenüber ihren als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt organisierten Konkurrenten ändern daran nichts: Art. 43 SchKG dient nicht ihrem Schutz, sondern demjenigen des Schuldners. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Differenzierung nahm der Gesetzgeber dabei offensichtlich bewusst in Kauf.