dieser Vorschrift liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass ein Schuldner für öffentlich-rechtliche Forderungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, nicht der Generalexekution und damit der allgemeinen Liquidation seines Vermögens unterliegen soll (Fritzsche/Walder, § 10 N 22 mit Zitat aus der bundesrätlichen Botschaft zum SchKG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bzw. eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der privaten Versicherungseinrichtungen gegenüber ihren als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt organisierten Konkurrenten ändern daran nichts: Art.