Hiefür gibt es jedoch keine Indizien. Durch Art. 43 SchKG wird nicht den Anstalten, Körperschaften und Verwaltungseinheiten des öffentlichen Rechts ein Sonderstatus für öffentlich-rechtliche Forderungen eingeräumt; dieser Vorschrift liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass ein Schuldner für öffentlich-rechtliche Forderungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, nicht der Generalexekution und damit der allgemeinen Liquidation seines Vermögens unterliegen soll (Fritzsche/Walder, § 10 N 22 mit Zitat aus der bundesrätlichen Botschaft zum SchKG).