43 SchKG erwähnt ausdrücklich nur die "öffentlichen Kassen". Der Gläubiger muss somit eine Anstalt des öffentlichen Rechts, z.B. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sein. Der Wortlaut an sich lässt keine Zweifel am Anwendungsbereich von Art. 43 SchKG aufkommen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, trotz der unmissverständlichen Formulierung sei die Bestimmung auslegungsbedürftig: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchKG hätten Private nicht wie heute Verwaltungstätigkeiten ausgeübt. Sie beruft sich folglich darauf, die rein grammatische Auslegung gebe heute den wahren Sinn und Zweck der in Frage stehenden Bestimmung nicht mehr wieder. Hiefür gibt es jedoch keine Indizien.