In der Lehre herrscht jedoch keine Einigkeit darüber, wie vieler Auslegungskriterien es bedarf: Höhn (S. 177) erwähnt - ausgehend von den vier klassischen Auslegungselementen (grammatikalisches, systematisches, historisches und teleologisches Element) - deren acht, während Zeller (Auslegung von Gesetz und Vertrag, Zürich 1989, S. 474) nur drei Auslegungskriterien - die Sprache des Gesetzes, die Entstehung desselben sowie das formale System der Beachtung der Stufenkonformität - als zulässig erachtet und es insbesondere ablehnt, ein eigenständiges teleologisches Element der Auslegung zu akzeptieren (S. 367 ff.). bb) Art. 43 SchKG erwähnt ausdrücklich nur die "öffentlichen Kassen".