anders kann jedenfalls ihr Hinweis, es werde eine "geltungszeitliche Interpretation" dieser Bestimmung verlangt, nicht verstanden werden. aa) Bei der Gesetzesauslegung ist primär die Sprache des Gesetzes, d.h. der klare Wortlaut bzw. der Wortsinn der Norm (grammatische Auslegung), massgebend. Der klare Wortlaut begründet eine (widerlegbare) Vermutung, wonach der Wortlaut den Sinn der Norm richtig wiedergibt. Diese Vermutung kann zerstört werden, wenn aufgrund anderer Auslegungselemente nachgewiesen werden kann, dass der Wortlaut dem Sinn der Norm nicht entspricht (Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 206).