100 UVG). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin somit von Gesetzes wegen teilweise hoheitliche Befugnisse. Letztere haben indessen noch keineswegs zur Folge, dass sie zu einer "öffentlichen Kasse" im Sinn von Art. 43 SchKG wird. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass gestützt auf den Wortlaut von Art. 43 SchKG die Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung vorliegend nicht möglich ist; anders kann jedenfalls ihr Hinweis, es werde eine "geltungszeitliche Interpretation" dieser Bestimmung verlangt, nicht verstanden werden.