68 UVG Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, nach dem UVG gegen Unfall versichern. Sie muss dabei den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den im UVG vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren (Art. 70 UVG), kann gewisse steuerfreie Rückstellungen machen (Art. 71 UVG), untersteht den Verfahrensbestimmungen (Art. 96 ff. UVG) und ist damit insbesondere berechtigt, über erhebliche Leistungen und Forderungen schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 99 UVG). Ihre auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Art. 80 SchKG gleichgestellt (Art. 100 UVG).