43 SchKG, und zwar deshalb, weil die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten durch Private ein relativ neues, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchKG jedenfalls unbekanntes Phänomen sei. Massgebend müssten die Art und das Ausmass der ihr durch das Gesetz verliehenen hoheitlichen Befugnisse sein. Da sich dieselben in keiner Weise von denjenigen der SUVA unterschieden, könne die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nehmen, "öffentliche Kasse" nach Art. 43 SchKG zu sein. c) Die Beschwerdeführerin ist eine private Versicherungseinrichtung. Als solche kann sie gemäss Art. 68 UVG Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, nach dem UVG gegen Unfall versichern.