Unbestritten ist ferner, dass Prämienforderungen der obligatorischen Unfallversicherung, wie sie der Betreibung zugrunde liegen, im öffentlichen Recht begründete Leistungen darstellen. Uneinigkeit herrscht hingegen darüber, ob die Beschwerdeführerin einer "öffentlichen Kasse" im Sinn von Art. 43 SchKG gleichzustellen sei. Sie selbst bejaht dies mit dem Hinweis darauf, es dürfe nicht ausschliesslich auf ihre Rechtsform abgestellt werden. Gefordert sei eine geltungszeitliche Interpretation von Art. 43 SchKG, und zwar deshalb, weil die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten durch Private ein relativ neues, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchKG jedenfalls unbekanntes Phänomen sei.