43 SchKG seien nicht alle Forderungen zu subsumieren, die sich nach den allgemeinen Kriterien als öffentlich-rechtlich qualifizierten: Art. 43 SchKG sei nicht anzuwenden, wenn der Bürger bei Aufnahme der Beziehung, aus der die Forderung des Gemeinwesens erwachse, diesem als gleichberechtigtes Rechtssubjekt gegenüberstehe und die freie Wahl habe, ob er die Leistung beim Gemeinwesen oder bei Privaten nachfrage. 3. a) Bei der X GmbH handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Demgemäss ist sie grundsätzlich auf Konkurs zu betreiben (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 7bis SchKG). Dies gilt zumindest insoweit, als nicht aufgrund von Art.