Auch die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern hielt in einem vom Bundesgericht bestätigten Entscheid fest, Art. 43 SchKG finde keine Anwendung auf eine betreibende Krankenkasse, die wohl vom Bund anerkannt, aber keine öffentliche Kasse im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVG sei (BlSchK 59, 1995, S. 64 f.). In BlSchK 56, 1992, S. 191 f. wurde schliesslich entschieden, unter den Begriff der "im öffentlichen Rechte begründeten Leistungen an öffentliche Kassen" im Sinn von Art. 43 SchKG seien nicht alle Forderungen zu subsumieren, die sich nach den allgemeinen Kriterien als öffentlich-rechtlich qualifizierten: Art.