Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 9 N 6). Es müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Schuldner gleichermassen wie auch - in aller Regel aus Gründen der weit höheren Kostenvorschusspflicht im Fall des Konkurses (Art. 109 SchKG) - der Gläubiger darauf berufen kann: Einerseits muss die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben, und andererseits muss der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts, z.B. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sein (BGE 118 III 14, 115 III 90). Auch die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern hielt in einem vom Bundesgericht bestätigten Entscheid fest, Art.