43 SchKG legt fest, dass ein Schuldner unter gewissen Voraussetzungen stets, d.h. auch dann, wenn er nach den üblichen Grundsätzen auf Konkurs betrieben werden müsste (Art. 39 f. SchKG), keine allgemeine Liquidation seines Vermögens über sich ergehen lassen muss. Diese Bestimmung ist, da sie vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren abweicht und deshalb systemwidrig ist, nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen (BGE 94 III 71 f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 10 N 18 ff.; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 9 N 6).