43 SchKG hat eine Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte, auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung zu erfolgen. b) Art. 43 SchKG legt fest, dass ein Schuldner unter gewissen Voraussetzungen stets, d.h. auch dann, wenn er nach den üblichen Grundsätzen auf Konkurs betrieben werden müsste (Art. 39 f. SchKG), keine allgemeine Liquidation seines Vermögens über sich ergehen lassen muss.