Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung festzustellen und das Betreibungsamt anzuweisen, der X GmbH die Pfändungsankündigung zuzustellen. 2. a) Nach Art. 43 SchKG hat eine Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte, auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung zu erfolgen.