RBOG 1996 Nr. 11 Privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als "öffent-liche Kassen", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen 1. Die Beschwerdeführerin, eine private Versicherungseinrichtung, betrieb die X GmbH für Prämienausstände aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG, woraufhin der Schuldnerin der Konkurs angedroht wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung festzustellen und das Betreibungsamt anzuweisen, der X GmbH die Pfändungsankündigung zuzustellen.