{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--11_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-11", "Checksum": "5e293ae5f87b43fd9b5c873c1e36351f"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:49", "Checksum": "c2446e50880eac0e4f04685ed8437c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11\nRegeste:\nPrivatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen\n\n\nAm Erfordernis, dass es sich bei der Gläubigerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln muss, wurde folglich bislang stets festgehalten. Richtig ist zwar, dass das Bundesgericht sich noch nie dazu äusserte, ob \"andere Versicherer\" im Sinn von Art. 68 ff. UVG, insbesondere die privaten Versicherungseinrichtungen und die anerkannten Krankenkassen (Art. 68 Abs. 1 lit. a und c UVG), \"öffentliche Kassen\" gemäss Art. 43 SchKG seien, sondern lediglich erklärte, weder Vorsorgestiftungen noch Auffangeinrichtungen gemäss BVG fielen unter Art. 43 SchKG; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann diese Rechtsprechung jedoch durchaus analog für die Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Falls herangezogen werden. Unzutreffend ist, dass das Bundesgericht in BGE 118 III 13 ff. nicht mehr ausschliesslich auf die Rechtsform abstellte, sondern zur Begründung seines Entscheids ergänzend die den Auffangeinrichtungen gemäss BVG fehlenden hoheitlichen Befugnisse heranzog. Ausdrücklich wurde in jenem Entscheid darauf hingewiesen, \"am privatrechtlichen Charakter dieser Einrichtungen ändert auch die Übertragung behördlicher Funktionen, die im Gesetz übrigens abschliessend genannt sind, nichts, ebensowenig wie die Tatsache, dass diese Stiftungen für die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben als Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren gelten\". Ergänzend wies das Bundesgericht ferner darauf hin, Auffangeinrichtungen würden für den Beitragsbezug nicht über hoheitliche Befugnisse verfügen, seien für die Eintreibung der Beiträge auf den Klageweg verwiesen und könnten einen Rechtsvorschlag nicht selber beseitigen. Aus dieser Zusatzbegründung kann jedoch angesichts der vorhergehenden bundesgerichtlichen Erwägungen nicht geschlossen werden, es bestehe die Meinung, dass sämtliche, auch private Einrichtungen, denen hinsichtlich der Prämienerhebung Verfügungsbefugnisse zukommen, unter Art. 43 SchKG fallen sollen. Vielmehr betonte das Bundesgericht abschliessend noch, auch im Hinblick auf den Zweck der Gesetzesvorschrift scheine es nicht gerechtfertigt, Abgaben, die nicht dem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse zu erbringen seien, unter Art. 43 SchKG zu subsumieren, wie dies bei den AHV-Beiträgen der Fall sei. Letztere seien an eine staatliche Sozialversicherung zu leisten und dienten der Finanzierung staatlicher Rentenleistungen. Im Gegensatz dazu handle es sich bei den Beiträgen an die berufliche Vorsorge, trotz der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums aufgrund von Art. 34quater BV, um Leistungen aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht der allgemeinen Sozialversicherung gleichgestellt werden könnten. Die Rechtsnatur dieser Leistungen schliesse daher die Anwendung von Art. 43 SchKG aus (BGE 118 III 16). Vorliegend gilt nichts anderes: Auch wenn für die Durchführung der Unfallversicherung im Rahmen des Obligatoriums Einrichtungen des privaten Rechts zur Durchführung zugelassen werden, werden diese nicht zu Einrichtungen des öffentlichen Rechts, und die an die Unfallversicherer zu leistenden Beiträge werden auch nicht zu Beiträgen an eine staatliche Sozialversicherung.\ncc) Nicht unbeachtet gelassen werden darf schliesslich folgendes: Über die Revision des SchKG wird seit langem diskutiert; die revidierten Bestimmungen treten bald in Kraft. Nicht erst seit kurzem üben private Versicherungseinrichtungen zum Teil dieselben Aufgaben aus wie öffentliche Unfallversicherungskassen und anerkannte Krankenkassen; sie erfüllen seit längerem öffentliche Aufgaben. Der Begriff der \"öffentlichen Kassen\" ist indessen unverändert in das neue Recht übernommen worden. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass nach wie vor bewusst nur die Rechtsform des Gläubigers massgebend sein soll. Die noch heute gültige Vorschrift von Art. 43 SchKG geltungszeitlich im von der Beschwerdeführerin erwähnten Sinn auszulegen, hätte sich allenfalls dann gerechtfertigt, wenn in wenigen Monaten eine Bestimmung aktuell würde, die exakt in diese Richtung tendiert; nachdem indessen trotz zwischenzeitlich eingetretener faktischer Neuerungen vom Gesetzgeber am bisherigen klaren Wortlaut festgehalten wird, ist für eine Auslegung im von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn kein Raum.\n4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer \"öffentlichen Kasse\" im Sinn von Art. 43 SchKG gleichgestellt werden kann. Dass Art. 43 SchKG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, rechtfertigt sich im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt, dass es dem freien Willen der Schuldnerin anheimgestellt war, sich einem privatrechtlich organisierten Unternehmen anzuschliessen, womit sie in Kauf nahm, keinen Gebrauch vom Privileg der strittigen Bestimmung machen zu können (BlSchK 56, 1992, S. 191 f.; Fritzsche/Walder, § 10 N 23).\nRekurskommission, 8. Juli 1996, BS 96 27\nEine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 3. Dezember 1996 ab."}