{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--11_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-11", "Checksum": "23a7002bc131e691436492f216078417"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:40", "Checksum": "400a65faaab5f7ccb8f951f7fc78fc95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11\nRegeste:\nPrivatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen\n\n\nUnbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin somit von Gesetzes wegen teilweise hoheitliche Befugnisse. Letztere haben indessen noch keineswegs zur Folge, dass sie zu einer \"öffentlichen Kasse\" im Sinn von Art. 43 SchKG wird. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass gestützt auf den Wortlaut von Art. 43 SchKG die Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung vorliegend nicht möglich ist; anders kann jedenfalls ihr Hinweis, es werde eine \"geltungszeitliche Interpretation\" dieser Bestimmung verlangt, nicht verstanden werden.\naa) Bei der Gesetzesauslegung ist primär die Sprache des Gesetzes, d.h. der klare Wortlaut bzw. der Wortsinn der Norm (grammatische Auslegung), massgebend. Der klare Wortlaut begründet eine (widerlegbare) Vermutung, wonach der Wortlaut den Sinn der Norm richtig wiedergibt. Diese Vermutung kann zerstört werden, wenn aufgrund anderer Auslegungselemente nachgewiesen werden kann, dass der Wortlaut dem Sinn der Norm nicht entspricht (Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 206). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis darf jedoch vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 120 V 525, 118 Ib 190 f., 115 Ia 130 ff.). In der Lehre herrscht jedoch keine Einigkeit darüber, wie vieler Auslegungskriterien es bedarf: Höhn (S. 177) erwähnt - ausgehend von den vier klassischen Auslegungselementen (grammatikalisches, systematisches, historisches und teleologisches Element) - deren acht, während Zeller (Auslegung von Gesetz und Vertrag, Zürich 1989, S. 474) nur drei Auslegungskriterien - die Sprache des Gesetzes, die Entstehung desselben sowie das formale System der Beachtung der Stufenkonformität - als zulässig erachtet und es insbesondere ablehnt, ein eigenständiges teleologisches Element der Auslegung zu akzeptieren (S. 367 ff.).\nbb) Art. 43 SchKG erwähnt ausdrücklich nur die \"öffentlichen Kassen\". Der Gläubiger muss somit eine Anstalt des öffentlichen Rechts, z.B. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sein. Der Wortlaut an sich lässt keine Zweifel am Anwendungsbereich von Art. 43 SchKG aufkommen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, trotz der unmissverständlichen Formulierung sei die Bestimmung auslegungsbedürftig: Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchKG hätten Private nicht wie heute Verwaltungstätigkeiten ausgeübt. Sie beruft sich folglich darauf, die rein grammatische Auslegung gebe heute den wahren Sinn und Zweck der in Frage stehenden Bestimmung nicht mehr wieder. Hiefür gibt es jedoch keine Indizien. Durch Art. 43 SchKG wird nicht den Anstalten, Körperschaften und Verwaltungseinheiten des öffentlichen Rechts ein Sonderstatus für öffentlich-rechtliche Forderungen eingeräumt; dieser Vorschrift liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass ein Schuldner für öffentlich-rechtliche Forderungen, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, nicht der Generalexekution und damit der allgemeinen Liquidation seines Vermögens unterliegen soll (Fritzsche/Walder, § 10 N 22 mit Zitat aus der bundesrätlichen Botschaft zum SchKG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bzw. eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der privaten Versicherungseinrichtungen gegenüber ihren als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt organisierten Konkurrenten ändern daran nichts: Art. 43 SchKG dient nicht ihrem Schutz, sondern demjenigen des Schuldners. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Differenzierung nahm der Gesetzgeber dabei offensichtlich bewusst in Kauf.\nNicht nur vor mehr als 100 Jahren, bei Inkrafttreten des SchKG, herrschte des weitern die Auffassung vor, vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren dürfe nur dann, wenn ein Schuldner für öffentlich-rechtliche Forderungen, die von der öffentlichen Hand betrieben würden, abgewichen werden; vielmehr kam das Bundesgericht erst vor gut vier Jahren wiederum zum selben Schluss (BGE 118 III 14): Damit Art. 43 SchKG zur Anwendung gelange, sei erforderlich, dass es sich bei der Gläubigerin um eine Einrichtung handle, die gemäss öffentlichem Recht konstituiert sei, d.h. um eine Verwaltungseinheit oder öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. öffentlich-rechtliche Anstalt auf entsprechender gesetzlicher Grundlage. Nicht darunter fallen demgegenüber privatrechtliche Institutionen als Träger öffentlicher Aufgaben (Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1993, N 2601 f.)."}