{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--11_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-11", "Checksum": "23a7002bc131e691436492f216078417"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:40", "Checksum": "400a65faaab5f7ccb8f951f7fc78fc95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 11\nRegeste:\nPrivatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen\n\nRBOG 1996 Nr. 11\nPrivatrechtliche Versicherungseinrichtungen gelten nicht als \"öffent-liche Kassen\", auch wenn sie dem öffentlichen Recht unterstehen\n1. Die Beschwerdeführerin, eine private Versicherungseinrichtung, betrieb die X GmbH für Prämienausstände aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG, woraufhin der Schuldnerin der Konkurs angedroht wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung festzustellen und das Betreibungsamt anzuweisen, der X GmbH die Pfändungsankündigung zuzustellen.\n2. a) Nach Art. 43 SchKG hat eine Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder Beamte, auch gegen den der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Weg der Pfändung oder der Pfandverwertung zu erfolgen.\nb) Art. 43 SchKG legt fest, dass ein Schuldner unter gewissen Voraussetzungen stets, d.h. auch dann, wenn er nach den üblichen Grundsätzen auf Konkurs betrieben werden müsste (Art. 39 f. SchKG), keine allgemeine Liquidation seines Vermögens über sich ergehen lassen muss. Diese Bestimmung ist, da sie vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren abweicht und deshalb systemwidrig ist, nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen (BGE 94 III 71 f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 10 N 18 ff.; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 9 N 6). Es müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Schuldner gleichermassen wie auch - in aller Regel aus Gründen der weit höheren Kostenvorschusspflicht im Fall des Konkurses (Art. 109 SchKG) - der Gläubiger darauf berufen kann: Einerseits muss die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben, und andererseits muss der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts, z.B. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sein (BGE 118 III 14, 115 III 90). Auch die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern hielt in einem vom Bundesgericht bestätigten Entscheid fest, Art. 43 SchKG finde keine Anwendung auf eine betreibende Krankenkasse, die wohl vom Bund anerkannt, aber keine öffentliche Kasse im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVG sei (BlSchK 59, 1995, S. 64 f.). In BlSchK 56, 1992, S. 191 f. wurde schliesslich entschieden, unter den Begriff der \"im öffentlichen Rechte begründeten Leistungen an öffentliche Kassen\" im Sinn von Art. 43 SchKG seien nicht alle Forderungen zu subsumieren, die sich nach den allgemeinen Kriterien als öffentlich-rechtlich qualifizierten: Art. 43 SchKG sei nicht anzuwenden, wenn der Bürger bei Aufnahme der Beziehung, aus der die Forderung des Gemeinwesens erwachse, diesem als gleichberechtigtes Rechtssubjekt gegenüberstehe und die freie Wahl habe, ob er die Leistung beim Gemeinwesen oder bei Privaten nachfrage.\n3. a) Bei der X GmbH handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Demgemäss ist sie grundsätzlich auf Konkurs zu betreiben (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 7bis SchKG). Dies gilt zumindest insoweit, als nicht aufgrund von Art. 43 SchKG ausnahmsweise die Spezialliquidation durchzuführen ist. Unter den hier vorliegenden Umständen wäre dies dann der Fall, wenn einerseits die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Leistung zum Gegenstand hat und andererseits die betreibende Gläubigerin eine öffentliche Kasse ist.\nb) Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beide dieser Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Unbestritten ist ferner, dass Prämienforderungen der obligatorischen Unfallversicherung, wie sie der Betreibung zugrunde liegen, im öffentlichen Recht begründete Leistungen darstellen. Uneinigkeit herrscht hingegen darüber, ob die Beschwerdeführerin einer \"öffentlichen Kasse\" im Sinn von Art. 43 SchKG gleichzustellen sei. Sie selbst bejaht dies mit dem Hinweis darauf, es dürfe nicht ausschliesslich auf ihre Rechtsform abgestellt werden. Gefordert sei eine geltungszeitliche Interpretation von Art. 43 SchKG, und zwar deshalb, weil die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten durch Private ein relativ neues, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchKG jedenfalls unbekanntes Phänomen sei. Massgebend müssten die Art und das Ausmass der ihr durch das Gesetz verliehenen hoheitlichen Befugnisse sein. Da sich dieselben in keiner Weise von denjenigen der SUVA unterschieden, könne die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nehmen, \"öffentliche Kasse\" nach Art. 43 SchKG zu sein.\nc) Die Beschwerdeführerin ist eine private Versicherungseinrichtung. Als solche kann sie gemäss Art. 68 UVG Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, nach dem UVG gegen Unfall versichern. Sie muss dabei den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den im UVG vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren (Art. 70 UVG), kann gewisse steuerfreie Rückstellungen machen (Art. 71 UVG), untersteht den Verfahrensbestimmungen (Art. 96 ff. UVG) und ist damit insbesondere berechtigt, über erhebliche Leistungen und Forderungen schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 99 UVG). Ihre auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Art. 80 SchKG gleichgestellt (Art. 100 UVG)."}