gelten liess. Es wäre ihr nämlich durchaus auch offen gestanden, die Kündigung formgerecht zu wiederholen. Dadurch, dass sie dies nicht tat, zeigte sie ihre Bereitschaft, dem Rekursgegner entgegenzukommen, weshalb ihre Rückzugserklärung als Einigung im Sinn von Art. 271a Abs. 2 OR zu qualifizieren ist. e) Der Rekursgegner kommt demgemäss in den Genuss des dreijährigen Kündigungsschutzes. Nachdem diese Frist unbestrittenermassen noch nicht abgelaufen ist, erklärte die Vorinstanz die Kündigung zu Recht als ungültig. Rekurskommission, 29. Mai 1996, ZR 96 56