Aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz lässt sich jedenfalls nach dem Sinn, der ihr nach Treu und Glauben beizumessen ist, nicht schliessen, die Vermieterin habe dem Ersuchen des Rekursgegners sofort entsprochen, weil sie entweder ihren Irrtum (kein amtliches Formular) eingesehen habe oder um Kleinigkeiten nicht habe streiten wollen. Die Erlaubnis zur Tierhaltung hatte sie in Abänderung des Mietvertrags gegeben, darauf zurückzukommen war ihr nur nach zweimaliger Mahnung erlaubt, die Frage der Hundehaltung hatte für beide Parteien offensichtlich eine ausschlaggebende Bedeutung, und es beruhte auf Entgegenkommen seitens der Rekurrentin, dass sie die Zusatzvereinbarung weiterhin