aus den Formulierungen in ihrer Rückzugserklärung muss vielmehr geschlossen werden, sie habe dem vom Rekursgegner erwähnten sozialen Aspekt, welchen sein Hund erfülle, Rechnung tragen und von ihm nicht verlangen wollen, dass er das Tier sofort weggibt. Aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz lässt sich jedenfalls nach dem Sinn, der ihr nach Treu und Glauben beizumessen ist, nicht schliessen, die Vermieterin habe dem Ersuchen des Rekursgegners sofort entsprochen, weil sie entweder ihren Irrtum (kein amtliches Formular) eingesehen habe oder um Kleinigkeiten nicht habe streiten wollen.