Der Rekursgegner verwahrte sich dagegen mit dem Hinweis darauf, die Kündigung sei nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen amtlichen Formular erfolgt. Gleichzeitig wehre er sich "gegen den Inhalt der Kündigung": Die mit dem Halten eines Haustiers verbundenen Immissionen überschritten das übliche Mass nicht. Die Antwort der Rekurrentin an den Rechtsvertreter des Rekursgegners lautete folgendermassen: "Obwohl wir mit Ihren Ausführungen überhaupt nicht einig gehen, möchten wir X nochmals eine Chance geben unter der Voraussetzung, dass er seinen Hund wirklich, ohne Klagen zu provozieren, beaufsichtigt." Sie zog die Kündigung folglich zurück.