Diese Zusatzvereinbarung könne die Vermieterin nach erfolgter zweimaliger schriftlicher Abmahnung bei Nichteinhaltung der Bestimmungen unter Wahrung einer Frist von 60 Tagen, jeweils auf Monatsende, schriftlich und eingeschrieben kündigen. Rund ein halbes Jahr später wies sie den Rekursgegner auf die ihm im Zusammenhang mit der Hundehaltung obliegenden Pflichten, insbesondere den Hund stets an der Leine zu führen, hin. Weil sich ihres Erachtens die Situation nicht besserte, kündigte sie den Zusatz zum Mietvertrag betreffend Haustierhaltung. Der Rekursgegner verwahrte sich dagegen mit dem Hinweis darauf, die Kündigung sei nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen amtlichen Formular erfolgt.