Von einer Bagatelle kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn Mieter und Vermieter die Meinungsverschiedenheiten in diesem Punkt gütlich beilegen konnten. d) Gemäss Mietvertrag war X die Haustierhaltung ohne schriftliches Einverständnis der Vermieterin untersagt. Die Vermieterin gestattete ihm jedoch auf Zusehen hin, als Haustier einen Hund zu halten. Diese Zusatzvereinbarung könne die Vermieterin nach erfolgter zweimaliger schriftlicher Abmahnung bei Nichteinhaltung der Bestimmungen unter Wahrung einer Frist von 60 Tagen, jeweils auf Monatsende, schriftlich und eingeschrieben kündigen.