Würde es sich dabei nur um eine Bagatelle handeln, rechtfertigte die dahingehende Vertragsverletzung fraglos die Beendigung des Mietverhältnisses nicht. Allein schon die Tatsache, dass sich die Parteien vehement je für die ihnen näherliegenden Interessen einsetzen, der Vermieter somit auf der Wegschaffung des Tieres bzw. der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen beharrt bzw. sich der Mieter über diese hinwegsetzt, zeigt die Bedeutung, welche für beide Parteien der Tierhaltung zukommt. Von einer Bagatelle kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn Mieter und Vermieter die Meinungsverschiedenheiten in diesem Punkt gütlich beilegen konnten.