257f OR dar, sofern die Tierhaltung vertraglich verboten worden sei und nicht nur der Bewilligung des Vermieters bedürfe (mp 1994 S. 224). cc) Aus der bundesgerichtlichen Praxis, dass ein Vermieter das Mietverhältnis auflösen kann, wenn der Mieter entgegen den Weisungen einen Hund in der Wohnung hält, ist zu schliessen, dass die Frage der Tierhaltung eine wesentliche ist: Würde es sich dabei nur um eine Bagatelle handeln, rechtfertigte die dahingehende Vertragsverletzung fraglos die Beendigung des Mietverhältnisses nicht.