Verletze der Mieter seine Vertragspflicht, schaffe sich trotz der Nichteinwilligung der Vermieterschaft zur Tierhaltung einen Hund an und leiste auch der Weisung, das Tier wegzuschaffen, keine Folge, sei die Kündigung des Vermieters ungeachtet dessen, ob letzterer die Hundehaltung aus wichtigen Gründen verweigert habe oder nicht, nicht missbräuchlich. Eine vertraglich untersagte Hundehaltung würde sogar eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen: Das Halten von Tieren stelle eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten im Sinn von Art. 257f OR dar, sofern die Tierhaltung vertraglich verboten worden sei und nicht nur der Bewilligung des Vermieters bedürfe (mp 1994 S. 224).