Das Bundesgericht entschied im Februar 1994, eine Vereinbarung, welche dem Mieter das Halten von Tieren, namentlich von Hunden, ohne schriftliche Bewilligung untersage, sei weder rechts- noch sittenwidrig noch verstosse sie gegen das Verbot übermässiger Bindung. Verletze der Mieter seine Vertragspflicht, schaffe sich trotz der Nichteinwilligung der Vermieterschaft zur Tierhaltung einen Hund an und leiste auch der Weisung, das Tier wegzuschaffen, keine Folge, sei die Kündigung des Vermieters ungeachtet dessen, ob letzterer die Hundehaltung aus wichtigen Gründen verweigert habe oder nicht, nicht missbräuchlich.