OR liegt nur vor, wenn die Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben charakterisiert ist (mp 1995 S. 227 f.) - mit der dreijährigen Kündigungssperre gewissermassen zu bestrafen; ihn zu verpflichten, den Mieter während dieses Zeitraums dem Grundsatz nach unbehelligt zu lassen, ist effektiv nur angebracht, wenn seine Differenzen mit dem Mieter nicht nur untergeordneter Natur, sondern von einer gewissen Bedeutung waren. bb) Das Bundesgericht entschied im Februar 1994, eine Vereinbarung, welche dem Mieter das Halten von Tieren, namentlich von Hunden, ohne schriftliche Bewilligung untersage, sei weder rechts- noch sittenwidrig noch verstosse sie gegen das Verbot übermässiger Bindung.