massgebend muss vielmehr sein, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten, welche die Parteien schliesslich gütlich beilegen können, nicht um Bagatellen handelt. Standen Belanglosigkeiten zur Diskussion, ist es fraglos nicht gerechtfertigt, den Vermieter für sein Entgegenkommen - eine Einigung im Sinn von Art. 271a Abs. 2 OR liegt nur vor, wenn die Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben charakterisiert ist (mp 1995 S. 227 f.) - mit der dreijährigen Kündigungssperre gewissermassen zu bestrafen;