noch aufgrund der Bedeutung, welche dem ohne jede Einschränkung verwendeten Wort "Forderung" zukommt. Richtig ist wohl, dass es dem Gedanken des Mieterschutzes zuwiderlaufen würde, wenn der Vermieter, um der Kündigungssperre nicht freiwillig Raum zu geben, bei unbedeutenden Differenzen nie nachgäbe (mp 1995 S. 227). Diese Gefahr kann jedoch nicht dadurch gebannt werden, dass der Streitgegenstand zwischen Mieter und Vermieter auf eine geldwerte Forderung reduziert wird; massgebend muss vielmehr sein, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten, welche die Parteien schliesslich gütlich beilegen können, nicht um Bagatellen handelt.