Hätte der Gesetzgeber den Kündigungsschutz zu Gunsten des Mieters im Fall der Einigung ausserhalb eines Verfahrens nur dann eintreten lassen wollen, wenn es sich um eine Geldforderung handeln würde, hätte dies in den Gesetzestext aufgenommen werden müssen. Die dem entgegenstehende Auffassung rechtfertigt sich weder aufgrund des Wortlauts von Art. 271 a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 OR noch aufgrund der Bedeutung, welche dem ohne jede Einschränkung verwendeten Wort "Forderung" zukommt.