2 OR nicht nur auf pekuniäre Ansprüche bezieht. Art. 271a Abs. 2 OR unterscheidet sich jedoch von dieser Vorschrift letztlich nur dahingehend, dass der Vermieter seine "Forderung" nicht innerhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens zurückzog, sondern dass er sich ausserhalb eines solchen mit dem Mieter einigte; in beiden Absätzen ist ansonsten einschränkungslos von Forderungen aus dem Mietverhältnis die Rede. Hätte der Gesetzgeber den Kündigungsschutz zu Gunsten des Mieters im Fall der Einigung ausserhalb eines Verfahrens nur dann eintreten lassen wollen, wenn es sich um eine Geldforderung handeln würde, hätte dies in den Gesetzestext aufgenommen werden müssen.