Beide Parteien können ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren durchzusetzen versuchen. Das Recht des Vermieters ist dabei selbstverständlich nicht darauf beschränkt, Geldforderungen zur Diskussion zu stellen; er kann genau so gut verlangen, dass sich der Mieter an seine sonstigen Pflichten hält. Zieht er seine Forderung oder Klage zurück oder schränkt sie erheblich ein, darf er dem Mieter während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht kündigen. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass sich Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 OR nicht nur auf pekuniäre Ansprüche bezieht.