Guhl/Koller/Druey, S. 11). Im Mietrecht haben Vermieter und Mieter Forderungen der verschiedensten Art gegeneinander; sie beziehen sich keineswegs stets und ausschliesslich auf pekuniäre Interessen. Ein Teil des Vertragsverhältnisses wird zwar vom finanziellen Aspekt beherrscht; ein nicht minder wesentlicher hat jedoch die mängelfreie Übergabe der Mietsache, die Instandhaltung des Mietobjekts, die Einhaltung der Sorgfalts- und Rücksichtspflichten sowie der besonderen vertraglichen Vereinbarungen zum Inhalt. Beide Parteien können ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren durchzusetzen versuchen.