271a Abs. 2 OR. Es ist dort von einer "Forderung aus dem Mietverhältnis" die Rede. Die Forderung ist ein Recht gegen die Person des Schuldners, welcher eine Handlung (eine Leistung) erbringen soll. Sie kann inhaltlich in der Übereignung einer Sache oder einem anderen positiven Tun, aber auch in einem Unterlassen bzw. Dulden bestehen. Innerhalb der Schranken der Rechtsordnung kann die Leistung jeden beliebigen Inhalt aufweisen. Nicht nötig ist, dass sie Verkehrs- oder Geldeswert besitzt; es genügt, dass der Gläubiger grundsätzlich ein Interesse an der Leistung hat (von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. I, § 2; Guhl/Koller/Druey, S. 11).