Diesen unterschiedlichen Auffassungen braucht vorliegend jedoch nicht näher nachgegangen zu werden: Wenn, wie hier, der Wortlaut der Bestimmung zu einem klaren Ergebnis führt, müssen weder historische noch teleologische Auslegungselemente herangezogen werden. Auf das subjektiv-historische Element abzustellen wäre vorliegend überdies umso problematischer, als die Materialien, d.h. die Protokolle des National- und Ständerats, keineswegs völlig klar sind (Höhn, S. 213 f.), die Tragweite von Art. 271a Abs. 2 OR vielmehr bereits dort zur Diskussion stand, letztere indessen ohne Einigung beendet wurde. Ausgangspunkt ist somit der Wortlaut von Art. 271a Abs. 2 OR.