Höhn (S. 177) erwähnt - ausgehend von den vier klassischen Auslegungselementen (grammatikalisches, systematisches, historisches und teleologisches Element) - deren acht, während Zeller (Auslegung von Gesetz und Vertrag, Zürich 1989, S. 474) nur drei Auslegungskriterien, die Sprache des Gesetzes, die Entstehung desselben sowie das formale System der Beachtung der Stufenkonformität, als zulässig erachtet und es insbesondere ablehnt, ein eigenständiges teleologisches Element der Auslegung zu akzeptieren (S. 367 ff.). Diesen unterschiedlichen Auffassungen braucht vorliegend jedoch nicht näher nachgegangen zu werden: