Die Rekurskommission kommt zum gleichen Schluss. Ob die dreijährige Kündigungssperre zur Anwendung gelangt, kann aufgrund des Gesetzestexts nicht davon abhängig sein, ob es sich bei den Meinungsverschiedenheiten der Parteien um geldwerte Forderungen handelte. Als Voraussetzung dafür, dass eine vor Ablauf von drei Jahren nach der Einigung erfolgte Kündigung anfechtbar ist, wird in Art. 271a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 OR nur verlangt, dass sich die Differenzen zwischen Mieter und Vermieter auf eine "Forderung aus dem Mietverhältnis" bezogen. "Am Anfang war das Wort" gilt auch bei der Gesetzesauslegung.