Diese Auffassung vertreten auch Guhl/Koller/Druey (Das Schweizerische Obligationenrecht, 8.A., S. 410): Dass die Forderung geldwert sein müsse, wie dies im Parlament gewünscht worden sei, gehe aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. "Eine entsprechende Beschränkung des Kündigungsschutzes erschiene auch wenig sinnvoll. So wäre z.B. schwer einzusehen, weshalb der Mieter, der sich mit dem Vermieter über das Halten von Haustieren einigt, einen geringeren Kündigungsschutz geniessen sollte als ein Mieter, dessen Vermieter eine Forderung auf Mietzinserhöhung zurückzieht oder eine vom Mieter verlangte Reparatur zur Ausführung bringt." c) aa) Die Rekurskommission kommt zum gleichen Schluss.