In beiden Auflagen fragte er sich jedoch, ob sich die Hoffnung von Bundesrat Koller, sein Beispiel mit der Katze werde von der Rechtsprechung in seinem Sinn berücksichtigt, effektiv bestätigen werde (1.A., S. 198 N 34 bzw. 2.A., S. 218 N 51). Stellung bezog Zihlmann dagegen im Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht (Obligationenrecht I, Art. 271a OR N 20): Er wies dort klar darauf hin, eine Beschränkung auf Einigungen über Geldforderungen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Diese Auffassung vertreten auch Guhl/Koller/Druey (Das Schweizerische Obligationenrecht, 8.A., S. 410):